- Werksausschuss
- 1. Begriff: Organ des ⇡ Eigenbetriebs.- 2. Aufgaben: a) Entscheidungsorgan: W. hat Entscheidungskompetenz nach dem Eigenbetriebsrecht und den Betriebssatzungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die weder als laufende Geschäfte in die Zuständigkeit der ⇡ Werkleitung fallen, noch zum Aufgabenbereich der Gemeindevertretung gehören, bes. Abstimmung und Vorbreitung des ⇡ Wirtschaftsplans mit der Werkleitung, Benennung des Prüfers für den ⇡ Jahresabschluss sowie Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bürgermeister (Hauptverwaltungsbeamten) und der Werkleitung.- b) Kontrollorgan gegenüber der Werkleitung, die entsprechend verpflichtet ist, dem W. in wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs Auskünfte zu erteilen.- 3. Die Zusammensetzung des W. ist in den einzelnen ⇡ Eigenbetriebsgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt. Im Wesentlichen setzt sich der W. zusammen aus Mitgliedern der Gemeindevertretung, sachkundigen Bürgern (nicht in Bayern und Berlin), Vertretern der Verwaltung (nur in Berlin und Hessen) und Vertretern der Belegschaft (nur in Berlin, Hessen und Niedersachsen).
Lexikon der Economics. 2013.